Positives wie Negatives steckt im Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2009, den das Kabinett am 18. Juni verabschiedet hat. Vor allem europarechtlicher Druck führt zu Verbesserungen bei einzelnen Regelungen:
Festsetzung von Vorauszahlungen: Die Beträge, ab denen eine Vorauszahlung zur Einkommensteuer festgesetzt werden kann, werden ab dem Veranlagungszeitraum 2009 verdoppelt. Der Mindestbetrag im Kalenderjahr liegt dann bei 400 Euro (100 Euro im Quartal), der Erhöhungsbetrag bei 100 Euro und der Betrag für eine nachträgliche Erhöhung bei 5.000 Euro.
Schulgeld: Der Europäische Gerichtshof hat die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Schulgeld auf Schulen im Inland als Verstoß gegen das EU-Recht gewertet. Ab dem 1. Januar 2008 und in allen noch nicht bestandskräftigen Altfällen sind daher 30 % des Schulgelds für alle Schulen im EU/EWR-Raum abzugsfähig, vorausgesetzt sie führen zu einem Schulabschluss, der durch ein inländisches Kultusministerium oder die Kultusministerkonferenz anerkannt ist. Außerhalb des EU/EWR-Raums ist auch weiterhin nur das Schulgeld für Deutsche Schulen abzugsfähig. Gleichzeitig wird der Sonderausgabenabzug von Schulgeld auf 3.000 Euro begrenzt, womit Schulgeld nur noch bis zu 10.000 Euro steuerlich relevant ist.
Wiederkehrende Leistungen: Wiederkehrende Bezüge waren bisher nur dann von der Besteuerung ausgeschlossen, wenn sie von einem unbeschränkt steuerpflichtigen Geber stammen, der die Bezüge freiwillig oder an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person zahlt. Dieser Besteuerungsverzicht wird aufgrund europarechtlicher Bedenken nun auf beschränkt steuerpflichtige Geber ausgedehnt, womit zum Beispiel die Steuerpflicht von Unterhaltszahlungen aus dem Ausland wegfällt.
Verfolgungsverjährung: Nicht zuletzt die Liechtenstein-Affäre zu Beginn dieses Jahres hat dazu geführt, dass die Verfolgungsverjährung für Steuerhinterziehung von 5 auf 10 Jahre verdoppelt werden soll. Dies betrifft nur die strafrechtliche Verfolgung, denn die hinterzogene Steuer verjährt auch heute erst nach 10 Jahren.
Mitteilungspflicht: Die Mitteilungspflicht öffentlicher Stellen über steuerlich relevante Verwaltungsakte an das Finanzamt wird ausdrücklich auch für Gerichte und andere öffentliche Stellen außer Behörden festgeschrieben.
Modernisierung der Vollstreckung: Mit einer Änderung werden die Voraussetzungen für eine IT-gestützte, medienbruchfreie Bearbeitung von Vollstreckungsfällen geschaffen. Die Vollziehungsbeamten der Zollverwaltung wurden dazu mit Notebooks ausgestattet, und eine Spezialsoftware ist in Entwicklung.
Beschränkung der Vollstreckung: Auf Schenkungen zwischen Ehegatten können die Finanzbehörden bisher zeitlich unbegrenzt zurückgreifen. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs erzwingt hier eine Anpassung an die Ansprüche anderer Gläubiger, und so sind Schenkungen nach 10 Jahren endgültig dem Zugriff der Finanzbehörden entzogen.
Kontrolle der Rentenmitteilungen: Damit die jährlichen Rentenmitteilungen an die Finanzverwaltung auch richtig und vollständig erfolgen, wird eine zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung mit der Prüfung der Mitteilungen beauftragt.
Auskunftsrecht: Wegen eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zum Auskunftsanspruch eines Steuerzahlers sollte in der Abgabenordnung das Auskunftsrecht für Finanzbehörden explizit geregelt werden. Es gibt anscheinend aber noch Abstimmungsbedarf der Finanzbehörden untereinander, sodass dieser Punkt im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten ist.