Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits entschieden, dass die angekauften CDs mit Daten über ausländische Konten deutscher Steuerzahler im Steuerstrafverfahren verwendet werden dürfen und damit zum Beispiel als Grundlage für einen Durchsuchungsbeschluss dienen können. Jetzt hat sich erstmals ein Finanzgericht zur Verwendung der Daten im normalen Veranlagungsverfahren geäußert: Für das Finanzgericht Köln bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Auswertung einer vom Fiskus angekauften Steuerdaten-CD im Besteuerungsverfahren rechtmäßig ist.
Das Finanzamt darf daher die Kapitaleinkünfte der dort genannten Steuerzahler schätzen, selbst wenn sonst keine Beweise für Kapitalvermögen im Ausland vorliegen und eine Wohnungsdurchsuchung ebenfalls keine weiteren Beweise erbracht hat. Ein Beweisverwertungsverbot folgt auch nicht aus einer behördlichen Straftat, denn bei den Daten liegt mangels "Sache" keine Hehlerei vor, und der strafbare Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen schützt nur die Bank, nicht jedoch deren Kunden.