Die Durchsuchungen im Haus und Büro von Ex-Post-Chef Klaus Zumwinkel waren der Beginn einer in diesem Umfang bisher einmaligen Fahndungswelle, die die Schwarzgeldanlage und Steuerhinterziehung in den Fokus des öffentlichen Interesses gerückt haben. Auch wenn es hier nur um relativ wenige, meist jedoch große, Fälle geht, nutzen Politik, Finanzverwaltung und Staatsanwaltschaften die Aufmerksamkeit nur zu gern, um gleich an mehreren Fronten Druck aufzubauen - und schießen schon mal übers Ziel hinaus.
So verwahrt sich der Deutsche Steuerberaterverband gegen die Unterstellung von SPD-Abgeordneten, Steuerberater würden allgemein Steuerbetrug billigen. Die beiden vordringlichen Ziele sind allerdings klar: Länder, die durch ihr rigides Bankgeheimnis bisher der Schwarzgeldanlage Vorschub leisteten, sollen sich kooperativer zeigen, und möglichst viele Steuersünder sollen durch den Fahndungsdruck zu einer Selbstanzeige motiviert werden. Zu den wichtigsten Fragen erhalten Sie hier einige Hinweise.
Datenherkunft: Der Anlass für die aktuelle Fahndungswelle ist eine CD, die der Bundesnachrichtendienst von einem ehemaligen Bankangestellten gekauft hat. Auf die steuerlichen Folgen hat dies keinen Einfluss - die hinterzogene Steuer muss in jedem Fall nachgezahlt werden. Allenfalls bei der Strafzumessung kann es sich auswirken, dass die Herkunft der Daten nicht gerade koscher ist. Darüber werden allerdings die Gerichte entscheiden müssen. Die Schweizer Banken jedenfalls wollen in Zukunft Deutsche nur noch mit Vorsicht einstellen, um weiterer Datenspionage vorzubeugen.
Selbstanzeige: Nicht immer ist die Selbstanzeige der Königsweg aus dem Dilemma mit der hinterzogenen Steuer. Denn damit die Selbstanzeige strafbefreiend wirkt, muss sie rechtzeitig beim Finanzamt eingehen, nämlich bevor dort die Tat entdeckt ist und der Steuerpflichtige mit der Entdeckung rechnen konnte. Außerdem müssen auch die hinterzogenen Steuern mitsamt Zinsen von 6 % pro Jahr umgehend nachgezahlt werden. Eine Ratenzahlung lässt das Finanzamt nur mit einer sehr triftigen Begründung zu, und ohne rechtzeitige Zahlung hat die Selbstanzeige nur strafmildernde Wirkung. Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist jeder für seine Geldanlage strafrechtlich selbst verantwortlich. Weiß der Partner zwar von der Geldanlage, hat sie aber nicht selbst veranlasst oder unterstützt, so ist er aus dem Schneider und braucht keine Selbstanzeige abzugeben.
Strafrahmen: Schon jetzt gilt für Steuerhinterziehung dieselbe Höchststrafe wie beispielsweise für Brandstiftung, die Bildung einer terroristischen Vereinigung oder den sexuellen Missbrauch von Kindern, nämlich bis zu zehn Jahre Haft. Auch wenn vereinzelt Forderungen nach noch höheren Höchststrafen für Steuerhinterziehung laut werden, ist eine Änderung wenig wahrscheinlich. Denkbar ist aber, dass die Gerichte auf öffentlichen Druck hin den vorhandenen Strafrahmen stärker ausschöpfen.