Aktuelles

0 54 02 / 98 46 0
info@sehlmeyer.de

Steuerabzug für Bauleistungen

Um den Steuerabzug für Bauleistungen zu gewährleisten muss der leistende Unternehmer seinem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts aushändigen.

Alle Unternehmen, die Bauleistungen erbringen, sollten umgehend bei ihrem Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Hierzu genügt ein formloses Schreiben. Stellen Sie den Antrag für drei Jahre. Dies hat den Vorteil, dass Sie die Freistellungsbescheinigung fotokopieren und allen Bauherren zur Verfügung stellen können. Beantragen sie die Freistellung nur für ein bestimmtes Objekt, so muss dem Bauherren das Original der Bescheinigung ausgehändigt werden. Die Bescheinigung kann folglich keine Wiederverwendung finden.

 
[mmk]
 

Footerlogo - Henning Sehlmeyer

Kottenkamp 2
49143 Bissendorf

Tel: 0 54 02 / 98 46 0
Fax: 0 54 02 / 98 46 15

info@sehlmeyer.de
www.sehlmeyer.de